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   VGH Baden-Württemberg, 11.12.1998 - 5 S 2266/96   

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https://dejure.org/1998,9949
VGH Baden-Württemberg, 11.12.1998 - 5 S 2266/96 (https://dejure.org/1998,9949)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.12.1998 - 5 S 2266/96 (https://dejure.org/1998,9949)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Dezember 1998 - 5 S 2266/96 (https://dejure.org/1998,9949)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Schaffung eines gleichartigen Biotops als Ausgleichsmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 497
  • VBlBW 1999, 180
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 09.08.2012 - 14 C 12.308

    Biotopschutz; keine Genehmigungsbedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften;

    Lediglich gleichwertige Maßnahmen reichen dazu nicht aus (VGH BW, Beschluss vom 11.12.1998 NuR 1999, 385).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 - 3 S 2103/19

    Städtebauliche Entwicklungssatzung; Erfordernis einer Strategischen

    Allerdings setzt die Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG voraus, dass die Beeinträchtigungen des betroffenen Biotops durch Schaffung eines Biotops vom selben Biotoptyp, das in den standörtlichen Gegebenheiten und der Flächenausdehnung mit dem zerstörten oder beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt, ausgeglichen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.12.1998 - 5 S 2266/96 -, VBlBW 1999, 180 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.08.2012 - 14 C 12.308 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 3 S 619/12

    Bodensee: Renaturierung des Bodenseeufers vor Kressbronn rechtmäßig

    Unter einem gleichartigen Biotop ist ein Biotop vom selben Biotoptyp zu verstehen, der in den standörtlichen Gegebenheiten und der Flächenausdehnung mit dem beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt (vgl. Kratsch/Schumacher, a.a.O. § 32 Rn. 43; s. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.1998 - 5 S 2266/96 - NuR 1999, 385).
  • VGH Bayern, 06.03.2017 - 15 ZB 16.562

    Verwirkung eines Antrags auf Fortführung eines Klageverfahrens nach

    a) Die Klägerin wendet sich mit ihrer Zulassungsbegründung nicht substanziiert gegen die grundsätzliche Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass ein Antrag auf Fortführung des Verfahrens (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 23.8.1984 - 9 CB 48.84 - NVwZ 1985, 280 = juris Rn. 4; B.v. 12.11.1993 - 2 B 151.93 - NVwZ-RR 1994, 362 = juris Rn. 2; B.v. 7.8.1998 - 4 B 75.98 - NVwZ-RR 1999, 497 = juris Rn. 2) verspätet gestellt sein kann, wenn er in Orientierung an der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 bzw. § 58 Abs. 2 VwGO verwirkt wird (ebenso NdsOVG, B.v. 23.1.2012 - 11 ME 420/11 - NVwZ-RR 2012, 533 = juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 27.10.2005 - 13 A 3802/05.A - InfAuslR 2006, 99 = juris Rn. 4, 6; B.v. 15.3.2012 - 1 A 1885/10 - juris Rn. 7 ff.; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 92 Rn. 77; krit. zur Jahresfrist Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 94 Rn. 26) oder wenn Fristen analog § 568 Abs. 1 ZPO abgelaufen sind.
  • VG Sigmaringen, 31.03.2004 - 5 K 1526/02

    Gesetzlicher Biotopschutz für offene Felsformationen oder Felsbildungen und

    Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Biotopschutzes für offene Felsbildungen gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage zu § 24a NatSchG und dem in § 24a Abs. 2 NatSchG normierten Verbot aller Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines solchen besonders geschützten Biotops führen können (vgl. etwa auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1301/95 -, VBlBW 1996, 468; Beschluss vom 11.12.1998 - 5 S 2266/96 -, VBlBW 1999, 180, die den gesetzlichen Biotopschutz in § 24 a NatSchG als verfassungsgemäß zu Grunde legen).
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